Steuerrechtliche Beschlagnahme doch möglich

Nach einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts darf die EStV zur Steuersicherung fällige Steuerbeträge durch Beschlagnahme sicherstellen (BGE 1B_417/2010 vom 01.04.2011). Damit widerspricht es der Auffassung des Bundesstrafgerichts (s. meine früheren Beiträge hier und hier), welches eine solche Beschlagnahme an der gesetzlichen Grundlage scheitern liess: 

Es liefe sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zuwider, wenn die EStV zwar bereits schwerwiegende Verdachtsfälle fiskalstrafrechtlich zu untersuchen hätte, wirksame sichernde Zwangsmassnahmen aber – wenn überhaupt – frühestens im Rahmen eines allfällig sich anschliessenden Fiskalstrafverfahrens bzw. Hinterziehungs- und Nachsteuerverfahrens verfügt werden könnten. Da die betroffenen mutmasslichen Täter oder Teilnehmer gewarnt wären, würden (verspätete) Sicherungsmassnahmen bei schweren Verdachtsfällen regelmässig ins Leere laufen. Auch die verwaltungsrechtlichen Instrumente der Steuersicherung (gemäss Art. 169 f. DBG) würden nach der Konzeption des Gesetzgebers – während der besonderen Fiskaluntersuchung durch die EStV – nicht ohne Weiteres genügen, soweit sie (vor Eröffnung eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens durch die zuständige Behörde) überhaupt schon anwendbar wären. Dementsprechend verweist Art. 191 Abs. 1 DBG für zulässige besondere Untersuchungsmassnahmen wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ausdrücklich auf Art. 19-50 VStrR (E. 6.3).

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