StGB-Änderung in Kraft

Das StGB wird derart oft geändert, dass zu Beginn jeder Abklärung zu prüfen ist, was denn gerade geltendes Recht darstellt. Auf die gedruckten Textausgaben ist längst kein Verlass mehr und die Kommentare haben eine Halbwertszeit von ca. sechs Wochen.

Am 1. Februar 2009 sind mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière u.a. folgende Änderungen in Kraft getreten:

Art. 155 Ziff. 2
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 305ter Abs. 2
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.

Früher war es üblich, dass im StGB stand, was verboten ist. Heute schreibt man rein, was erlaubt ist. Zugegeben, das ist wesentlich einfacher.

Gleichzeitig wurden natürlich noch andere Gesetze geändert: VStrR, IRSG, GWG, ZollG.