Stillschweigender Widerruf einer Anwaltsvollmacht?

Das Bundesgericht tritt auf eine Strafrechtsbeschwerde mangels gültiger Vollmacht des Anwalts nicht ein (BGer 6B_178/2021 vom 24.02.2022):

Mit der Umwandlung in eine amtliche Verteidigung endete das privatrechtliche Wahlverteidigungsverhältnis zwischen A. und Dr. B. und damit einhergehend wurde auch die vom 13. Oktober 2015 datierte Vollmacht nach Art. 129 Abs. 2 StPO (zumindest stillschweigend) widerrufen. Letzteres drängt sich umso mehr auf, als zwischen A. und Dr. B. seit Juni 2017 kein Kontakt mehr besteht. A. hat mit seinem nachrichtenlosen Untertauchen gegenüber seinem früheren amtlichen Verteidiger ein Desinteresse demonstriert, das sich nur als Widerruf der Prozessermächtigung deuten lässt. Damit kann die Urkunde vom 13. Oktober 2015 nicht als gültige Vollmacht für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 40 Abs. 2 BGG qualifiziert werden (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).