Stopp Polizei!

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_115/2008 vom 04.09.2008) wird die Vorinstanz gleich mehrfach korrigiert. Bestätigt wird sie dagegen darin, den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilte, weil dieser einen Zuruf “Stopp, Polizei” missachtet hatte. Damit hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB finde (BGE 124 IV 127 E. 3 als auch in BGE 133 IV 97 E. 6). Der vorliegende Fall dürfte die in der Lehre geäusserte Kritik nicht leiser werden lassen:

Die Polizeibeamten haben durch den an den Beschwerdeführer gerichteten Zuruf “Stopp Polizei” klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gewissen Amtshandlungen unterzogen werden sollte, was dem Beschwerdeführer unstreitig klar war. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht voraus, dass die Amtshandlung im Zeitpunkt, in dem sich der Täter entzieht, bereits im Gange ist. Strafbar ist, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Den Tatbestand erfüllt damit auch, wer durch sein Verhalten bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar nicht erst beginnen kann (E. 4.3.2).

Anlass zur BGE-Publikation geben wohl die Erwägungen zu den Vergehenstatbeständen in Art. 86 Abs. 1 HMG (hier: Handel mit Viagra), die das Bundesgericht als konkrete Gefährdungsdelikte qualifiziert: 

Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorschriftswidrige Abgabe von Arzneimitteln tatsächlich Menschen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet werden (E. 2.4.1).

Bei den Übertretungen von Art. 87 Abs. 1  befasst sich das Bundesgericht mit den übergangsrechtlichen Verjährungsfragen, die ebenfalls in die Publikation einfliessen düften.

Auch bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs musste das Bundesgericht einschreiten.