Strafantragsberechtigung bei Vereinen
Das einzelne Vereinsmitglied ist bei Delikten gegen das Vereinsvermögen nicht parteifähig und auch nicht strafantragsberechtigt. Es ist nur mittelbar geschädigt (BGer 6B_776/2016 vom 08.11.2016).
Das Mitglied ist nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Es ist nicht berechtigt,
den durch die Straftat dem Verein verursachten Schaden privatrechtlich geltend zu machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 4A_637/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1). Im zu beurteilenden Fall erhob das Vereinsmitglied Zivilklage und konstituierte damit den Verein A.-Gesellschaft als Privatklägerin. Zu dieser Rechtshandlung ist ein Vereinsmitglied zweifellos nicht berechtigt (E. 1.4.2).
Dasselbe gilt damit auch für das Strafantragsrecht, das nicht durch das Faktotum “Mädchen für alles” ausgeübt werden kann:
Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Ein Vereinsmitglied kann dieses Recht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben. Dafür ist dem vorinstanzlichen Urteil nichts zu entnehmen. Auf eine “Anscheinsvollmacht” könnte sich die Vorinstanz hier ohnehin nicht stützen. Ein Vereinsmitglied als solches steht nicht in einer der Prokura und anderen Handlungsvollmachten (Art. 458 ff., 462 OR) entsprechenden Rechtsstellung. Das Faktotum (“Mädchen für alles”) ist, so wichtig seine Funktion in Vereinen ist, nicht zum Strafantrag berechtigt. Die Strafantragstellerin im Urteil 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5, worauf sich die Vorinstanz ebenfalls beruft, war zwar eine Person ohne Organstellung, fungierte aber als Geschäftsführerin bzw. Generalbevollmächtigte und nicht als Angestellte auf einer “hierarchisch untergeordneten Stufe” (vgl. BGE 128 III 29 E. 3a S. 31). Die Vorinstanz legt auch nicht dar, dass in casu dem strafantragstellenden Vereinsmitglied etwa “eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung” (vgl. BGE 128 III 29 E. 3a S. 31) zugestanden hätte (E. 1.4.3, Hervorhebungen durch mich).