Strafanzeige als Verteidigungsmittel

Ein Beschuldigter, der seinen verfahrensleitenden Staatsanwalt loswerden will, kann mithin auf die Idee kommen, Anzeige gegen ihn zu erstatten. Ein solches Beispiel ist einem heute publizierten Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen (BGer 1B_465/2012 vom 06.09.2012). Ein Ausstandsgrund kann aus einer Strafanzeige nur bei dringendem Tatverdacht abgeleitet werden:

Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht. Davon kann beim derzeitigen Verfahrensstand keine Rede sein (E. 3).

Mehr über das Verfahren ist einem Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen, der auf den Tag genau ein Jahr vor dem neuen erging: BGer 1B_317/2011 vom 06.09.2011.