Strafbare Annulierung von Bussen

Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung).

Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X. geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Willen frei gebildet und betätigt hat. Diesbezügliche Einschränkungen können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie mangels eines freien Willens bloss willenlose Werkzeuge in der Hand von X. gewesen seien und deshalb nicht wegen Begünstigung bestraft werden können (E. 2.4.2).

Auch den geltend gemachten rechtfertigenden Notstand wies das Bundesgericht zurück. Mehr dazu bei NZZonline / sda.