Strafbare Annulierung von Bussen
Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung).
Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X. geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Willen frei gebildet und betätigt hat. Diesbezügliche Einschränkungen können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie mangels eines freien Willens bloss willenlose Werkzeuge in der Hand von X. gewesen seien und deshalb nicht wegen Begünstigung bestraft werden können (E. 2.4.2).
Auch den geltend gemachten rechtfertigenden Notstand wies das Bundesgericht zurück. Mehr dazu bei NZZonline / sda.
Den habe ich heute auch gelesen, noch bevor er hier gepostet war und fand ich echt cool, wäre wohl besser gewesen den einfach ganz in Ruhe zu lassen… 😉 Zudem sehe ich in der Aussage “…aufzuräumen” irgendwie auch keine Drohung, schon gar nicht eine schwere, man kann schliesslich auch rechtlich oder ähnlich aufräumen. Andererseits scheint man nun wohl ein bisschen sensibler geworden zu sein, womöglich sogar ein bisschen zu sensibel… *lol*
lässt da vielleicht seldwyla grüssen?
Sehr interessant. Richtig finde ich, dass (ausnahmsweise!) mal gewählte Behördenmitglieder wie normale Bürger einfach verurteilt werden.
Ich spiele ja auch mit dem Gedanken, mich in eine Gemeinde-Exekutive wählen zu lassen.
Chris was hälst du davon, für den Gemeinde- bzw Stadtrat deiner Wohngemeinde zu kandidieren?