Strafbare Bremsleuchte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VTS
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Motorradfahrers abgewiesen, der wegen einer unzulässigen Bremsleuchte an seinem Motorrad mit CHF 40.00 gebüsst worden war (BGer 6B_38/2009 vom 05.05.2009). Beim Betätigen der Bremse habe der Schriftzug „STOP“, bestehend aus 58 Leuchtdioden, aufgeleuchtet, wobei die Aufschrift auch ohne Betätigung der Bremse lesbar gewesen sei.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 VTS dürfen Aufschriften andere Verkehrsteilnehmer nicht übermässig ablenken. In Konkretisierung dieser Vorschrift hat der Bundesrat in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 VTS beleuchtete Aufschriften verboten. Diese Vorschrift hat der Beschwerdeführer verletzt, indem das Wort „STOP“ beim Bremsen aufleuchtet. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VTS für schuldig befunden (E. 2.4).
Für alle, die das nicht wussten – Art, 69 Abs. 1 VTS lautet wie folgt:
Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.
Ein klarer Fall!
ich habe soeben ein strafbefehl bekommen, wegen meinen Tagfahrlichtern am Auto, habe sie vor 4 Jahren montiert so wie es sein muss, mit den Normen, und die Rennleitung hat mich schon mehrmals rausgenommen und gesagt es sei ok,
vor kurzem haben mich 2 junge leute rausgenommen und gesagt es sei nicht ok, jetzt habe ich eine Busse von 80 Franken, mit Bearbeitungs gebür von 105 Franken,
zum Zeitpunkt der Kontrolle, war es Dunkel, es hat geregnet, und das Foto wurde mit einer billigen Digitalkamera aufgenommen……,
Selber bin ich Automechaniker und per Zufall auch noch Fotograph…., und ein Solches Foto kann und dürfte gar nicht verwendet werden.
oder wie ist die Sachlage?
Es tut mir Leid, aber das hier ist kein Rechtsauskunftsdienst. Fragen Sie Ihren Anwalt.