Strafbare Bremsleuchte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VTS

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Motorradfahrers abgewiesen, der wegen einer unzulässigen Bremsleuchte an seinem Motorrad mit CHF 40.00 gebüsst worden war (BGer 6B_38/2009 vom 05.05.2009). Beim Betätigen der Bremse habe der Schriftzug “STOP”, bestehend aus 58 Leuchtdioden, aufgeleuchtet, wobei die Aufschrift auch ohne Betätigung der Bremse lesbar gewesen sei.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 VTS dürfen Aufschriften andere Verkehrsteilnehmer nicht übermässig ablenken. In Konkretisierung dieser Vorschrift hat der Bundesrat in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 VTS beleuchtete Aufschriften verboten. Diese Vorschrift hat der Beschwerdeführer verletzt, indem das Wort “STOP” beim Bremsen aufleuchtet. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VTS für schuldig befunden (E. 2.4).

Für alle, die das nicht wussten – Art, 69 Abs. 1 VTS lautet wie folgt:

Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.

Ein klarer Fall!