Strafbare Diskussionen mit Polizisten
Das Bundesgericht hatte in BGer 6B_132/2008 von 13.05.2008 folgenden (verbindlichen) Sachverhalt zu beurteilen:
Am […] rief A. die Polizei. Er berichtete, seine Familie werde in der gemeinsamen Eigentumswohnung […] von B. belästigt. Die beiden ausgerückten Polizisten konnten B. anhalten, als dieser im Begriff war, das genannte Haus zu verlassen. Sie begannen, ihn im Hauseingang einer Personenkontrolle zu unterziehen. A. gesellte sich hinzu, und es entwickelte sich zwischen den Beteiligten ein lautes Gespräch. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin, aus ihrer Eigentumswohnung im Hochparterre zu treten, um sich zu erkundigen, was los sei. Die Polizisten gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Bereinigung der Angelegenheit nichts beitragen konnte, und forderten sie deshalb auf, wieder in ihre Wohnung zurückzugehen, was diese jedoch mit dem Hinweis auf ihr Stockwerkeigentum und auf ihren Anspruch auf Ruhe im Haus verweigerte. Es kam zu einer emotional geführten Diskussion zwischen einem der Polizisten und der Beschwerdeführerin.Nun trat auch deren Sohn hinzu und mischte sich in die Auseinandersetzung ein. Der (erneuten) Aufforderung der beiden Polizisten, in ihre Wohnung zurückzutreten, leisteten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weiterhin keine Folge. Da die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten fast vollständig auf sich zog, sahen sich diese nicht in der Lage, die Personenkontrolle von B. zu Ende zu führen, und forderten Verstärkung an. Nach deren Eintreffen zogen sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn schliesslich in die Wohnung zurück.
Das Bundesgericht macht kurzen Prozess und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Verurteilung zu einer Busse über CHF 300.00 wegen Hinderung an einer Amtshandlung, Art. 286 StGB):
Die Polizei wurde von A. benachrichtigt, weil seine Familie (angeblich) von B. belästigt wurde. Das Eingreifen der beiden Polizisten lag innerhalb ihrer Amtsbefugnisse. Zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung trat, war die Angelegenheit zwischen A. und B. noch nicht bereinigt. Es bedurfte somit weiterhin der polizeilichen Vermittlung zur Beilegung der Streitigkeit. Diese Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als Amtshandlung zu qualifizieren.Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die verbale Einmischung der Beschwerdeführerin vorliegend eine solche Intensität erreicht habe, dass die beiden Polizisten ihren Auftrag nicht mehr ungestört zu Ende führen konnten und daher zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit Verstärkung anfordern mussten. Der objektive Tatbestand des Hinderns einer Amtshandlung ist folglich erfüllt.Zu bejahen ist auch der subjektive Tatbestand. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geglaubt haben sollte, die beiden Polizisten hielten sich unberechtigterweise im Gebäude auf und handelten rechtswidrig, so genügt dies zur Annahme eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums nicht. Ein solcher läge nach dem Gesagten einzig vor, wenn die Beschwerdeführerin von der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts ausgegangen wäre. Dies ist nicht der Fall und wird von ihr auch nicht behauptet (E. 3.4).
Wieso die Beschwerdeführerin mit einer Busse statt mit einer bedingten Geldstrafe belegt wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. Angesichts der Gerichtsgebühr von CHF 4,000.00 (wer willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, wird mit CHF 2,000.00 „bestraft“) dürfte dies auch nebensächlich sein.