Strafbare Drohung mit Suizid

Im August 2008 erklärte X. gegenüber seiner damaligen, getrennt von ihm lebenden Ehefrau, Y., dass er nach Hause gehe, durchlade und nicht wiederkomme. Diesen Sachverhalt und seine Subsumption unter Art. 180 StGB war Gegenstand eines neuen Bundesgerichtsentscheids (BGer 6B_192/2012 vom 10.09.2012. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz: versuchte Drohung!

Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der inkriminierten Äusserung. Seine Suizidankündigung war geeignet, das Sicherheitsgefühl einer Ehepartnerin mit zwei gemeinsamen, noch relativ kleinen Kindern in hohem Masse zu beeinträchtigen. Seine damalige Ehefrau wäre im Falle seines Suizids nicht abschätzbaren und sie allenfalls noch auf Jahre hinaus erheblich belastenden Reaktionen und Fragen der Kinder einschliesslich Schuldzuweisungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausübung des Besuchsrechts ist von einem noch weitgehend intakten Verhältnis zu seinem Sohn auszugehen. Dass die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater als schwer beeinträchtigt beschrieben wird, schliesst nicht aus, dass auch für sie sein Suizid später zu einer Belastung hätte werden können. Überdies erweckte der vom Beschwerdeführer verwendete Ausdruck des “Durchladens” den Anschein von bereits konkreteren Vorstellungen hinsichtlich seines Vorgehens, was der Äusserung eine noch beängstigendere Komponente verlieh (E. 1.4.1).

Das Bundesgericht schliesst wie die Vorinstanz auf Eventualvorsatz. Unbegründet war auch die Berufung auf Art. 10 BV:

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 10 BV. Das mit dieser Bestimmung garantierte Recht auf Leben sei in die Erwägungen miteinzubeziehen. Dieses verfassungsmässige Recht umfasse nicht nur die freie Gestaltung des Lebens, sondern auch das Recht, dieses zu beenden, was implizit das Recht mitumfasse, die selbstbestimmte Beendigung des eigenen Lebens gegenüber Drittpersonen zu äussern. Eine solche Äusserung könne nicht strafbar sein.
Die Rüge ist unbegründet. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Recht auf Suizid ergibt sich kein Recht, durch die Ankündigung des Suizids nahe Angehörige in Schrecken oder Angst zu versetzen (E. 2).

Der Beschwerdeführer hat hier übersehen, dass es Dinge gibt, die man zwar legal tun darf, mit denen aber man nicht legal drohen darf. Im Ergebnis halte ich den Entscheid für diskutabel, jedenfalls dann, wenn die Umstände der “Drohung” wie hier nicht näher bekannt sind.