Strafbare Gefährdung nicht geschuldeter Abgaben

In einem heute online gestellten Entscheid (6B_390/2007 vom 27.10.2007) befasste sich das Bundesgericht wieder einmal (vgl. meinen früheren Beitrag)  mit dem Tatbestand von Art. 20 SVAG (SR 641.81, Bundesgesetz über die leistungsunabhänige Schwerverkehrsabgabe oder kurz “Schwerverkehrsabgabegesetz” oder noch kürzer “SVAG”). Der Sachverhalt lautet wie folgt:

X. fuhr mit dem Sattelschlepper LU aaaaa und dem 34-Tonnen-Auflieger LU bbbbb auf deutschem Boden in die Grenzbake des Zollamtes Basel/Weil Autobahn ein. Im Erfassungsgerät “Tripon” war zu diesem Zeitpunkt der 22-Tonnen-Auflieger LU cccccc deklariert. Drei Minuten nach Durchquerung der Grenzbake, jedoch vor Durchquerung der schweizerischen Grenze, korrigierte X die Anhängerdeklaration.

Dafür wurde X. von zwei Vorinstanzen zu einer Busse von CHF 100.00, eventuell umwandelbar in Haft, verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung.

Zunächst machte der Beschwerdeführer geltend, das SVAG sei auf deutschem Hoheitsgebiet nicht anwendbar. Das Bundesgericht ist aus folgenden Gründen anderer Meinung:

Für inländische Fahrzeuge wird am Zoll der Status-Wechsel Inland/Ausland und umgekehrt festgehalten. Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 SVAG). Der Auffassung des Appellationsgerichts, wonach die Grenze, bzw. der Grenzübertritt ein wesentlicher Faktor für die LSVA darstellt, ist demgemäss zuzustimmen. Folglich finden die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes auch im Bereich des Zollamtes Anwendung, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist (E. 3.4).

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Abgabe sei doch nur auf öffentlichen Strassen in der Schweiz geschuldet. Das Bundesgericht stellt zwar das Territorialitätsprinzip erklärtermassen nicht in Abrede. Es hält dem Beschwerdeführer aber entgegen, dass die Deklarationspflicht von der Abgabepflicht zu unterscheiden sei. Daraus zieht es unter Verweis auf ein steuerstrafrechtliches Prinzips folgenden Schluss:

Wie bereits erwähnt (…), finden die Bestimmungen des [SVAG] auch auf deutschem Zollgebiet Anwendung, so dass die Deklarationspflicht bereits vor Durchfahrt der Schweizerischen Grenze verletzt werden kann. BGE 132 IV 40 hält fest, dass im Steuerstrafrecht die Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung von Steuern und Abgaben eine Steuer- bzw. Abgabegefährdung sei. Es sei mithin nicht erforderlich, dass infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Veranlagung einer zu niedrigen Steuer bzw. Abgabe bestehe. Die Pflicht des Fahrzeugführers, alle erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV) sei in jedem Fall eine Mitwirkungspflicht, deren Missachtung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die Abgabe bzw. die gesetzmässige Veranlagung gefährde (BGE 132 IV 40 E. 2.2.2. S. 46). Analog dem BGE 132 IV 40 zugrunde liegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 SVAV missachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei irrelevant, ob die richtige Deklaration vor oder nach Einfahrt auf die öffentliche Strasse vorgenommen wird. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die falsche Deklaration eigenhändig korrigiert hat, vermag an der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Gefährdung der Erhebung der Abgabe nichts zu ändern. Das Appellationsgericht hat die Strafbarkeit des Tatbestandes somit auch nicht gesetzeswidrig ausgedehnt (E. 4.4).

Da komme ich definitiv nicht mehr mit. Kann mir jemand helfen?