Strafbare Geldwäscherei-Verdachtsmeldung?

Zwei Organe einer Aktiengesellschaft haben bei der Bundesanwaltschaft “Strafklage” gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) erhoben. Anlass gab eine GwG-Verdachtsmeldung, welche die Bank der erwähnten Aktiengesellscahft abgesetzt hatte. Die Bundesanwaltschaft hat die Sache nicht anhand genommen, wogegen sich die beiden “Strafkläger” beschwerten. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mangels Legitimation der Organe nicht auf die Beschwerde ein (BStGer BB.2013.116-117 vom 29.08.2013).

Sie begründet den Entscheid im Ergebnis damit, dass die zitierte Strafnorm die Kundschaft schütze und nicht bzw. bloss mittelbar deren Organe, denen es somit an der Geschädigtenstellung fehle:

Nach GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI (…) gilt bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321terStGB derjenige als geschädigte Person, der durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Geheimnissphäre tangiert wird. Zu präzisieren ist, dass es sich dabei um die betreffende Kundschaft der Post- und Fernmeldedienste handeln muss. So steht gemäss Art. 321ter StGB in erster Linie die (Privat- und) Geheimsphäre der direkt am Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr beteiligten Personen unter strafrechtlichem Schutz (1. 1.2.1).

Die von der Bank C. AG gemeldeten Kontobeziehungen lauten auf die D. AG in Liquidation (act. 5.6.6). Durch die geltend gemachte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde somit in erster Linie die Privatsphäre der D. AG in Liquidation als Kundin der Bank C. AG und nicht diejenige der Beschwerdeführer 1 und 2 tangiert. Die Tatsache, dass beide Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die angebliche Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erfolgt sein soll, einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG waren, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig kann ihnen eine Geschädigtenstellung aufgrund des Umstandes zukommen, dass sie allenfalls in die Transaktionen über die gemeldeten Kontobeziehungen als Organe der D. AG in Liquidation oder als Privatpersonen involviert gewesen sein könnten.

Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Beschwerdeführer durch die angezeigte Geheimnisverletzung nicht unmittelbar in ihrer Geheimnissphäre tangiert wurden. Sie könnten somit auch in einem entsprechenden gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen. Damit fehlt ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (E. 1.2.2).

Der Entscheid überzeugt. Daran ändert auch nichts, dass die Eröffnung einer Untersuchung durchaus reizvoll gewesen sein könnte.