Strafbare Lärmbelästigung während der Streetparade
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Gastwirts ab, der wegen Lärmbelästigung während der Streetparade mit CHF 40.00 gebüsst worden war (BGer 6B_40/2011 vom 07.06.2011). Das Bundesgericht gibt ihm zwar Recht, jedoch nur auf den ersten Blick:
Auf den ersten Blick mag es stossend erscheinen, anlässlich der Streetparade mit entsprechenden Lärmemissionen einen Barbetreiber wegen Lärmbelästigung zu büssen. Bei genauerem Hinsehen jedoch erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig. Aus dessen Begründung geht nämlich hervor, dass die anderen Teilnehmer und Veranstalter der Streetparade um eine Ausnahmebewilligung nachgesucht hatten, nicht jedoch der Beschwerdeführer (…) (E. 2.1).
Der Wirt hatte auch geltend gemacht, es sei nicht bewiesen, dass er die Belästigungsgrenze überschritten habe. Dazu das Bundesgericht:
Die Vorinstanz erwägt, aus den glaubhaften Zeugenaussagen der beiden Polizisten gehe klar hervor, dass die Musik, die sie auf der Strasse gehört hätten, eindeutig aus dem A. stammte. Ferner liege es auf der Hand, dass die Musik die Belästigungsgrenze überschritten habe, wenn sie trotz des aussergewöhnlichen Umgebungslärms von den Polizisten bereits aus einiger Entfernung deutlich wahrgenommen worden sei (…). Inwiefern diese Beweiswürdigung und darauf gestützt die Subsumtion unter Art. 15 LSVO/ZH willkürlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar (E. 2.2).
Der Entscheid mag ja richtig sein. Aber er stellt doch auch die Frage nach dem Sinn des Strafrechts.
der vielleicht früher mal vorhandene sinn ist imho längstens in vielen fällen nicht mehr vorhanden.
und erst wenn man die kosten für die repressionspolitik (wie bei den drogen) nicht mehr aufbringen mag, werden die experten gehhört, welche schon lange von prävention gesprochen hatten.
und falls mr. rappaz bis dann doch gestorben ist hat er halt pech gehabt….