Strafbare Teilnahme an Schenkkreisen

In Weiterführung seiner neueren Rechtsprechung zu den Schenkkreisen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) hat das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.33/2006 vom 15.05.2006) die Frage behandelt, was als Durchführungshandlung im Sinne von Art. 4 LG zu qualifizieren sei. Die Betroffene hatte wohl nicht aktiv Teilnehmer angeworben, solche aber vermittelt:

Die Vorinstanz stellt damit fest, dass die Beschwerdeführerin den “Schenkkreis” potenziellen Interessentinnen bekannt gemacht und diesen den Beitritt durch Leistung eines Einsatzes empfohlen bzw. vermittelt hat. Das sind dem Lotteriezweck dienende Durchführungshandlungen im Sinne von Art. 4 LG, die den Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 LG erfüllen (E. 5.3).

Damit bleibt es bei der strengen Rechtsprechung, dass wohl alles als Durchführungshandlung gilt, was über die blosse Einzahlung eines Betrags hinausgeht.