Strafbare Verletzung von Mitwirkungspflichten?

Nach Art. 8 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Diese Pflicht ist allerdings nicht strafbewehrt (Art. 90 AuG war nicht anwendbar). Das Bundesgericht klärt die Rechtslage nun in einem neuen Grundsatzentscheid (BGE 1661/2020 vom 28.03.2022, Publikation in der AS vorgesehen):

Zusammenfassend besteht gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zwar für den Beschwerdeführer als mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren i.S.v. Art. 8 Abs. 4 AsylG, jedoch stellt das AsylG eine Verletzung dieser Pflicht nicht unter Strafe. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der darauf gestützte Schuldspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt das Legalitätsprinzip. Er ist aufzuheben (E. 1.5.3).