Strafbare Werbung auf parkierten Anhängern

Erneut hat sich das Bundesgericht mit einem „Kriminalfall“ auseinander setzen müssen, der für dieses Land, das alles und jedes – wenn immer möglich im Nebenstrafrecht – pönalisisert, typisch ist (BGer 6B_435/2008 vom 06.11.2008). Wie in einem früheren Entscheid (s. meinen damaligen Beitrag) blieb es dabei, dass der Beschwerdeführer dafür bestraft wurde, dass er planmässig Anhänger mit Werbeaufschriften entlang von Autobahnen parkieren liess.

Vergeblich bestritt der Beschwerdeführer seine Täterschaft. Dazu das Bundesgericht:

Das ganze Vorgehen entsprach seinem Geschäftskonzept und war entsprechend geplant. Dieser Tatplan verfolgte genau das gemäss Art. 98 Abs. 1 SSV im Bereich von Autobahnen untersagte Anbringen von Strassenreklamen. Die Vorgehensweise lässt sich nicht anders verstehen, als dass der Beschwerdeführer mit seinem Geschäftskonzept bewusst die gesetzliche Regelung zu umgehen suchte. Er benützte statt der üblichen Stellwände Anhänger und behauptet, weil er die Strassenreklamen auf Geräte mit Rädern montiert habe, sei die SSV nicht mehr anwendbar. Er setzt damit lediglich die Stellwände auf Räder. Wie im Übrigen das von der Vorinstanz so genannte „ganze Konstrukt“, nämlich die Vereinbarungen mit den „Mietern“, privatrechtlich zu qualifizieren wäre, ist strafrechtlich irrelevant (E. 4.1).

Die aufgeworfene Frage der Täterschaft wäre ja aber wohl strafrechtlich nicht irrelevant. Diese hat das Bundesgericht m.E. nicht beantwortet. Zum ebenfalls geltend gemachten Verbots- und Sachverhaltsirrtum:

Die Bestimmungen des 13. Kapitels der SSV sind unmissverständlich. Soweit das Anbringen von Strassenreklamen nicht untersagt oder ausnahmsweise zulässig ist (Art. 98 SSV), ist es bewilligungspflichtig (Art. 99 SSV). Wer in diesem Bereich wirtschaftlich tätig wird, dem ist zuzumuten, sich über die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu informieren, wie das im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts so üblich wie erforderlich ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsstandpunkt geltend macht, der von der leicht zugänglichen und im vorliegenden Bereich offenkundigen einschlägigen Gesetzgebung abweicht, begründet noch keinen Verbotsirrtum (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.2). Vielmehr dürfte angesichts des Geschäftskonzepts (oben E. 4.2) ohnehin von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen sein. Auch für einen Sachverhaltsirrtum liegt nichts vor (E. 4.2).

Auch hierzu liefert das Bundesgericht im Grunde keine Begründung. Vielleicht war das halt auch nicht nötig, denn das Bundesgericht lässt sich auch zu folgender Bemerkung hinreissen:

Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6P.62/2007 und 6S.135/2007 vom 27. Oktober 2007 in einem weitgehend identischen Fall (Transportanhänger mit der Aufschrift „suche.ch“ im Bereich der Autobahn A1) mit den vorliegend erneut vorgetragenen Rügen auseinander gesetzt und die Beschwerden abgewiesen. Der Angeschuldigte in jenem Verfahren wurde durch denselben Rechtsanwalt wie im vorliegenden Verfahren vertreten. Es ist auf dieses Urteil zu verweisen (E. 3, Hervorhebungen durch mich).