Strafbarer Benzinmangel
Swissblawg berichtet hier über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wer zu wenig Benzin im Tank hat:
Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich – im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten – ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist (E. 3.2).
Hier hätten mich die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand interessiert. die uns das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 109 Abs. 3 BGG aber vorenthält. Den Verweis verstehe ich leider nicht.
Hehe, finde ich zu geil, am Ende muss man dann auch noch genug zu Trinken, zum Essen dabei haben und auch eine Arktische Notfall Ausrüstung falls man im Schnee stecken bleibt und die Heizung den Geist aufgibt…. Und was heisst eigentlich “ausreichend”? Ein voller Tank? Ein halber Tank? Soviel das man notfalls noch die nächste Tankstelle erreicht? Und wie gross muss der Tank sein? Muss man etwa noch einen Reservetank in den Kofferraum einbauen? 😉 Ich denke mal so oder so wird jeder Lenker von sich aus schauen das er genügend Benzin im Tank hat, denn es ist ja scher anzunehmen das niemand ohne Benzin irgendwo stecken bleiben möchte… 😉
begründung überzeugt. zudem ist es in beinahe allen kantonen praxis, dass benzinmangel unter 93 ziff. 2 svg subsumiert wird.
@ UR: Das ist zweifellos so. Und trotzdem ist diese Praxis meilenweit vom gesetzlichen Tatbestand entfernt und verstösst m.E. bereits gegen Art. 1 StGB. Schauen wir doch den Wortlaut von Art. 93 Ziff. 2 SVG an:
“Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft.”
@ admin: da haben sie wohl nicht unrecht. art. 93 ziff. 2 svg ist – im gegensatz zu art. 90 svg – keine blankettstrafnorm, weshalb m.e. das “heranziehen” von art. 29 svg (“betriebssicherheit” als eigene tatbestandsvariante, vgl. BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145, welcher sich leider nicht dazu äussert, weshalb das “heranziehen” von art. 29 svg zulässig sein soll) heikel ist.
aber seien wir ehrlich. sind blankettstrafnormen im lichte des bestimmtheitsgebot nicht problematischer?