Strafbarer Betrieb einer Website
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Webmasters, Inhabers und Betreibers einer Internetseite ab, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich waren (BGer 6B_757/2010 von 07.02.2011). Viel gibt der Entscheid leider nicht her, weil das Gros der Rügen am verbindlich festgestellten und nur spärlich wiedergegebenen Sachverhalt scheiterten. Hier der vom Bundesgericht wiedergegebene Grundsachverhalt:
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von August 2001 bis anfangs März 2004 verantwortlicher Webmaster, Inhaber und Betreiber der Website www.Y.________.com. Auf dem Internetportal wurden den Usern (Nutzern) sog. „Hash-Links“ (Suchhilfe zum Link) zu den „Peer-to-Peer(P2P)-Netzen“ von „eDonkey“, „eMule“, „OverNet“ oder „mldonkey“ (Filesharing-Software bzw. -Programme) und damit der (indirekte) Zugang (Download) zu den gewünschten urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten. Bei diesen handelte es sich vor allem um (Kino-)filme und Computerspiele. Der Nutzer konnte sich durch Inline-Links anhand von Film- und Spielbeschreibungen sowie Kommentaren und Bildern über den gewünschten Film bzw. das gewünschte Computerspiel usw. informieren. Durch Anklicken des entsprechenden Files aktivierte der Nutzer das betreffende P2P- bzw. Filesharing-Programm, eine Zusatz-Software, welche im Internet frei erhältlich ist und problemlos heruntergeladen werden kann. Der Nutzer erhielt so Zugang zu allen anderen dort angemeldeten Nutzern.
Bestraft wurde der Beschwerdeführer aber nicht nur wegen „gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten im Sinne von Art. 67 URG, sondern auch wegen harter Pornografie, welche man (mehr oder weniger) zufällig auf seinen Rechnern gefunden hatte. Der Beschwerdeführer machte erfolglos ein Verwertungsverbot geltend:
Im Übrigen stellt die Durchsuchung keine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) dar, da sie im Rahmen einer Strafuntersuchung mit hinreichendem Tatverdacht (gewerbsmässige Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten) erfolgte. Aus den gleichen Gründen kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz die pornografischen Bilddateien zutreffend nicht als Zufallsfund qualifiziert. Weil sich die Durchsuchung und Auswertung der Dateien als rechtmässig erweist, durften die Bilddateien als Beweismittel verwendet werden, selbst wenn es sich dabei um Zufallsfunde handelt (vgl. Urteil 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.3.3 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2007 Nr. 113 S. 759) (E. 2.4).
Beim zitierten Entscheid aus dem Jahr 2006 handelt es sich um den nicht in der AS publizierten Tagebuchentscheid (s, meinen früheren Beitrag), den ich für falsch halte, weil er dem „fishing“ Tür und Tor öffnet.
Wenn aus irgendwelchen Gründen Computer oder Datenträger beschlagnahmt werden, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass alles was dort gespeichert war einer eingehenden Prüfung unterzogen wird.
M.a.W. werden auch alle Emails und anderen Texte auf mögliche Zufallsfunde hin untersucht, denn die teuer eingekauften forensischen Analyseprogramme, welche vollautomatisch nach Schlüsselwörtern und einschlägig bekannten Pornos, File-Sharing Programmen usw. suchen, müssen ja „amortisiert“ werden.
Und sobald irgendwo in einem Browser-Cache oder sonstwo auch nur einzelne Pornos gefunden werden erfolgt eine händische Durchsuchung aller Bilder.
Falls sich darunter z.B. Kinder finden, welche an einem Hitzetag voll bekleidet in einem öffentlichen städtischen Brunnnen wie z.B. dem bernischen Bundesplatz rumtollen, so wird dies registriert und festgehalten, denn offenbar erblickt die Untersuchungsbehörde darin bereits Anzeichen für Pädophilie.
Merke: Orwell 1985 war ein unbedarfter Anfäger, die heutige Realität in der Schweiz ist bereits viel weiter fortgeschritten!!
oder anders ausgedrückt: Ziel der Durchsuchung ist der Zufallsfund.
Seit wann ist das Anbieten von Hashlinks “gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten“? Die Inhalte waren ja nicht auf dem Server, nur die Hashlinks, die sind eine Hilfe um zbs. Fakes auszuschliessen sind aber nicht die Voraussetzung um diese Files zu bekommen, schliesslich kann man auch im dezentralisierten Emule-Netzwerk oder was auch immer danach suchen und sie so runterladen und wiederum selber jederzeit Hashlinks erzeugen. Zudem kann man auf vielen Webseiten auch ohne Emule selber laufen zu haben, im dezentralisierten Emule-Netzwerk nach Files suchen und die sogenannten Hashlinks bekommen, alles ohne jemals ein einziges Byte eines dieser möglicherweise Urheberrechteverletzenden was auch immer zu laden.
Und zum anderen, es ist anscheinend heutzutage nötig seine Rechner jeweils komplett zu encrypten um Ruhe zu haben, echt traurig! Andererseits gibt es ja schöne Lösungen für solche Dinge wie die Blackbelt-Festplatten mit integrierter AES256-Hardwareverschlüsslung, perfekte Lösung um brisante Dateien aufzubewahren, da nützen die besten Forensikprogramme nichts.
Für den PC gibt es Fujitsu-Festplatten mit Hardwareverschlüsselung, auch sehr schön, dann noch ein zusätzlicher Software-Layer darüber und ich wünsche viel Spass beim Versuch auch nur einen einzigen Dateinamen geschweige den Inhalte zu finden.
Ich war schon immer ein bisschen paranoid aber wenn ich das so lese dann bin ich echt froh das bei mir alles seit Jahren durchgängig und transparent verschlüsselt wird. Andererseits wie lange mag es noch dauern bis dann die ersten Fälle von polizeilichen Folterungen kommen um an die Passwörter zu gelangen weil die blosse Existenz von verschlüsselten Festplatten bereits verdächtig ist? Für solche Fälle wäre eine Lösung gut, wo man denen eines nennen kann, dass dann aber nur unwichtiger Schrott liefert, einfach damit sie zufrieden sind, also ein Erpressungsschutz eben.
Und apropo Forensik, es gibt zum Glück auch Anti-Forensik… *lol*
>> „Seit wann ist das Anbieten von Hashlinks “gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten”?“
Solche Links erleichtern in nicht unerheblichem Ausmass das Auffinden der in den P2P Netzen verfügbaren Dateien, und nur weil solche Links eine echte Hilfe darstellen, kommt die Gehilfenschaft zum Tragen.
Gewerblich war es, weil man für diese Links bezahlen musste, wobei dieses Argument mangels konkreter Quantifizierung im Urteil völlig in der Luft hängt.
Tja und wie Google dann erst das Auffinden erleichtert?
Trotzdem Links sind Links und keine Urheberrechtlich geschützte Inhalte, wer will kann diese auch verkaufen, wo ist das Problem?
Erst der Akt des runterladens der Urheberrechtlich geschützten Inhalte wird relevant, doch wenn nur für den privaten Gebrauch eigentlich wieder irrelevant. Anders wäre es dann wieder wenn jemand diese Urheberrechtlich geschützten Inhalte selber verkaufen würde.
Wobei es in diesem Fall ja nicht einmal Links im klassischen Sinne waren, sondern eigentlich nur ed2k-Links, die relative Links in einem dezentralen Netzwerk darstellen und keinen Bezug zu irgendeinem Server haben, es ist nicht einmal garantiert ob der Inhalt überhaupt vorhanden ist oder noch ist. An sich ist es nicht mehr als ein spezifischer Suchstring mit Hash um die Datei eindeutig identifizieren zu können, ob der allerdings überhaupt noch irgendwo ist dafür gibt es keine Garantie.
Zudem kann über den Dateinamen meist genauso genau innerhalb des dezentralen Netzes gesucht werden wie mit einem solchen ed2k-Link, erfordert dann ein wenig mehr Hirn aber klappt genauso.
Im übrigen gibt es auch unzählige ed2k-torrent-usw-Suchengines im Netz, die liefern die selben „Links“ gratis. Diese Webseite hat wohl diese frei erhältlichen genommen und ein wenig sortiert und schöner aufbereitet, für diesen Service wurde dann was verlangt. Also ich sehe hier das Problem nicht, die selben Links waren garantiert auch gratis zu haben.
Habe nun mal das Urteil angesehen, und da stimmt ja einiges nicht. Die behaupten, sie hätten sehen können welcher Link angeklickt wurde, das geht aber technisch gar nicht in diesem Fall, weil ed2k-Links eben reine Links sind und nicht zu einer Datei auf dem Server führen wie etwa torrents. Somit lügen die Auswerter der sogenannten Accesslog-Datei. Der Beschwerdeführer hat dann auch genau dies richtig erklärt, dies wurde aber ignoriert, wenn das nicht Willkür ist weiss ich ja auch nicht!
Zudem tönt es fast so als sei das P2P-Programm selber illegal, dem ist aber nicht so, also darf man es auch auf seiner Seite anbieten.
Dann tönt es auch so als sei der Betreiber der Seite quasi der Anbieter der fraglichen Dateien, doch eben das ist bei einem dezentralisierten P2P-Netzwerk ja eben nicht der Fall. Es wird gesagt der Download wurde durch Klick auf den ed2k-Link unweigerlich ausgelöst, wenn man es liest könnte man meinen die Dateien seien von der Seite gedownloadet worden, stimmt auch nicht, dazu muss der Klicker zuerst das Emule installiert haben und selbst dann dauert es sehr lange und manchmal klappt es auch nicht. Denn das P2P-Netzwerk hat ja rein gar nichts mit der Seite zu tun, es gibt auch keine Garantie dass diese Datei überhaupt verfügbar ist.
Wenn diese Seite die es ermöglicht ed2k-Links zu suchen illegal sein sollte, dann ist es Google mit Sicherheit auch, denn Google ermöglicht auch das Suchen nach Urheberrechtlich geschützten Inhalten, bietet deren Links an und wenn man draufklickt wird auch meist ein download ausgelöst. Zudem findet man über Google genau so ed2k-Links wenn man danach sucht! Ja, Google cached sogar Inhalte von Seiten mit solchen Links!
So gesehen müsste nun konsequenterweise Google in der Schweiz angezeigt werden und dort sämtliche Computer beschlagnahmt und durchsucht werden, wer weiss womöglich befindet sich auf den Googleserver ja auch pornographisches Material zbs. auf den Cacheservern wo all die Seiten gecached werden. Auf jedenfall macht Google auch urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich, also was jetzt?
Die scheinen keine Ahnung vom Internet und im speziellen von dezentralisierten P2P-Netzwerken zu haben. Zudem ist die Argumentation in diesem Urteil ziemlich gefährlich und wirft vieles in den selben Topf, nach der Argumentation in diesem Urteil zufolge gehört Google genauso in den Topf wie alle anderen Suchengines und einfach jegliche Dienste die es einem ermöglichen Links zu suchen, nicht gerade klug oder?
Erinnert mich irgendwie an die Linkdebatte vor einigen Jahren, wie ging die nochmals aus? 😉