Strafbarer Biss in die Matratze
Das Bundesgericht gibt einem Beschwerdeführer gleich zweimal Recht, weist seine Beschwerde aber trotzdem ab (BGer 6B_631/2010 vom 24.01.2011). In einem Punkt verstehe ich den Entscheid nicht.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am
auf der Regionalwache Industrie der Stadtpolizei Zürich in die Matratze seiner Arrestzelle [gebissen] und verursachte einen ca. 30 cm langen Riss in der Matratze (E. 1)
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB, weshalb er lediglich zu büssen sei. Das Bundesgericht stimmt im Grundsatz zwar zu, weist die Beschwerde aber dennoch ab:
Das vorinstanzliche Urteil wäre aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings würde die aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots vorinstanzlich bestätigte Strafe von sechs Monaten selbst dann nicht beeinflusst, wenn die Vorinstanz zum Schluss käme, der Beschwerdeführer sei wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) statt gewöhnlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Die Vorinstanz hätte diesfalls eine Busse auszufällen und die von ihr als an sich angemessen eingestufte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (angefochtenes Urteil, S. 22 ff.) leicht zu reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre sie jedoch weiterhin an die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebunden. Von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist daher in diesem Punkt abzusehen (E. 2.2.2, Hervorhebungen durch mich).
Was würde sich denn verschlechtern? Und wieso wäre die Vorinstanz an irgendetwas gebunden?
Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer zu sechs Monaten Freiheitsstrafe; die zweite Instanz erachtete grundsätzlich eine solche von 12 Monaten für angemessen, konnte jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots die Strafe nicht erhöhen. Deshalb würde die Freiheitsstrafe – auch unter Berücksichtigung von Art. 172ter StGB – nicht unter sechs Monaten ausfallen, weil die zweite Instanz von 12 Monaten ausgehen würde (Erw. 2.2.2)
Alles klar, danke.