Strafbarer Gruss
Das Bundesgericht hat den Quenelle-Gruss vor einer Genfer Synagoge als strafbar i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB qualifiziert (BGE 6B_734/2016 vom 18.07.2017, Publikation in der AS vorgesehen).
Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts.
Auch wenn die Bedeutung der „Quenelle“ je nach den Umständen oder der vertretenen Ansicht variieren kann, so steht doch fest, dass es sich zumindest um eine anstössige und abfällige Geste handelt. Durch deren Ausführung vor der Synagoge ist die Geste für einen unbefangenen Dritten im vorliegenden Fall als feindselige und diskriminierende Botschaft gegenüber Personen jüdischen Glaubens zu verstehen. Im Übrigen ist die „Quenelle“ durch die um sie geführte Polemik von einer antisemitischen Konnotation geprägt, was der Genfer Bevölkerung allgemein bekannt ist. Hinzu kommt die vom Betroffenen und den anderen Beteiligten zur Schau gestellte Haltung, indem sie auf einer Linie posierten, teilweise vermummt waren und einer von ihnen militärische Kleidung trug. Diese Inszenierung schliesst die These des Beschwerdeführers aus, dass in der Geste nur ein Ausdruck von „Schuljungen-Humor“ zu sehen sei.
Der Gesetzgeber kann keine Gesetze erlassen, die das Recht seiner Bürger, eine Meinung zu bilden und sie zu äussern, auf Grund des Standpunktes dieser Meinung beschränkt. Daran ändert Artikel 190 BV nichts, weil das Recht auf Meiungsfreiheit keine Ausnahme für Hassrede kennt. Der erwähnte Artikel, der diese Ausnahme unterstellt, ist deshalb kein Recht und das Gericht konnte sich in seinem Urteil nicht darauf stützen. Aus strafrechtlicher Sicht ist dies alles, was es zum Fall zu sagen gibt.