Strafbarer Handel mit Dopingmitteln
Wer zu Dopingzwecken mit Mitteln handelt, die der Bundesrat bestimmt, macht sich strafbar (Art. 22 SpoFöG). Dies gilt gemäss OGer AG auch ausserhalb des reglementierten Wettkampfsports. Dieser Meinung schliesst sich das Bundesgericht an (BGE 6B_49/2019 vom 02.08.2019, BGE-Publikation vorgesehen).
Ja, man darf das OGer AG auch mal lobend erwähnen 🙂
Die Urteile in diesem Fall finde ich ganz in Ordnung.
@Sarah: ich auch, aber die Gesetzgebung finde ich schrecklich.
Am OG AG offenbaren sich die niedrigen Instinkte der Schweiz.