Strafbarer Kauf von Flugtickets

Die Ermöglichung der rechtswidrigen Einreise durch den Kauf des Flugticktes kann strafbar sein (Art. 116 Abs. 1 AIG; das AuG heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz AIG).

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, die – soweit ohne Kenntnis der Beschwerdeschrift ersichtlich – keine Aussicht auf Gutheissung haben konnte (BGer 6B_60/2018 vom 21.12.2018):

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer, dass seine beiden Bekannten in die Schweiz einreisten, um ohne die erforderliche behördliche Bewilligung der Prostitution nachzugehen. Indem er ihnen die Flugtickets kaufte, die beide nicht selber hätten finanzieren können, ermöglichte er ihnen die rechtswidrige Einreise. Er machte seine Bekannten mit den Örtlichkeiten vertraut, an denen diese der illegalen ausgeübten Prostitution nachgehen konnten, vermittelte den Kontakt zur Schaltung deutschsprachiger Sexanzeigen, stellte ein Mobiltelefon mit Telefonnummer zur Verfügung und beherbergte beide während dieser Zeit. Hierdurch erleichterte er sowohl den rechtswidrigen Aufenthalt seiner Bekannten und leistete einen Beitrag zur Ausübung deren nicht bewilligter Erwerbstätigkeit. Die Schuldsprüche gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG sind nicht zu beanstanden (E. 3.3).