Strafbarer Zusammenstoss?

Ein Mann, der zu Fuss mit einer Polizistin zusammenstiess, wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) verurteilt.

Er zog den Fall bis ans Bundesgericht, das den Sachverhalt so zusammenfasst (BGer 6B_1313/2018 vom 19.07.2019):

Am 9. Februar 2018, in der Nacht vom “schmutzigen Donnerstag”, kam es in Mels um ca. 2:10 Uhr zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Y. und X. Die Polizeibeamten A. und B. führten Y. deswegen weg, während die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes C., D. und E. sich um X. kümmerten. Daraufhin löste sich X. vom Sicherheitsdienst und lief Y. hinterher. Er prallte mit der sich ihm in den Weg stellenden Polizeibeamtin B. zusammen, die eine Verletzung des Oberkiefers erlitt. 

Nach dem Beweisergebnis der Vorinstanzen habe sich der Beschwerdeführer X. mit erhobenem Arm und geballter Faust der Polizeibeamtin angenähert. Das wurde ihm zum Verhängnis, denn rügen konnte er nur Willkür und das ist v.a. in solchen Konstellationen ohne jede Erfolgsaussicht. Hier war zwar nicht ganz unplausibel, dass der subjektive Tatbestand fraglich sein könnte, aber eben:

Die Vorinstanz konnte aus den von ihr dargelegten Umständen (…) willkürfrei auf den Willen des Beschwerdeführers zur Tatbegehung schliessen. Der Beschwerdeführer bringt keine Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass er das ihm bekannte Risiko hätte kalkulieren können oder dass die Polizeibeamtin angesichts seiner beschleunigten Annäherung von hinten wesentliche Abwehrchancen gehabt hätte. Entgegen seinen Ausführungen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich ausdrücklich mit der Unterscheidung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung auseinandersetzen, sondern hatte unter Berücksichtigung der Umstände über die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu befinden. 
Vor dem Hintergrund des willkürfrei festgestellten Sachverhaltes ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine Verletzung der Polizeibeamtin in Kauf genommen. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist bundesrechtskonform (E. 1.5.2)..