Strafbares Herumalbern mit Säuglingen
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), der einen Säugling eventualvorsätzlich verletzt haben soll (BGer 6B_1364/2022 vom 18.01.2023). Konkret habe er
mit dem Säugling auf einem Arm herumgealbert. Der Säugling sei beinahe zu Boden gefallen und habe sich stark verdreht. Der Beschwerdeführer habe ihn derart kräftig gepackt, dass der Oberschenkelknochen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe den Säugling “nicht per se verletzen” wollen. Es habe ihm aber klar sein müssen, dass er ihn durch das geschilderte Verhalten verletzen könne (E. 2.3.2).
Der Mann machte erfolglos geltend, fahrlässig gehandelt zu haben. Die Vorinstanz und das Bundesgericht schliessen auf Vorsatz:
Im Ergebnis wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schlüssig vor, dass er mit dem Sohn auf einem Arm herumalberte und damit in Kauf nahm, dass der Säugling herunterfällt oder bei einem reaktionsschnellen Griff verletzt wird. Die Vorinstanz erkennt ein grosses Verletzungsrisiko, zumal der Beschwerdeführer den Säugling gekitzelt habe. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung hält vor Bundesrecht stand (E. 2.5.3).
Hätte er ihn fallengelassen, wäre er mit Fahrlässigkeit wohl durchgekommen. Im besten Fall hätte sich der Säugling durch ein Herunterfallen gar nicht verletzt. Es ist schwierig.
Also war Strafbar eigentlich die Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers….es wird immer absurder in dem Land. Ja natürlich gibts bei Herumalbern ein Verletzungsrisiko, ist das nun etwas worum sich das Strafrecht kümmern muss?
Das Leben bieter insgesamt Vermetzungsrisiken, ich meine man könnte der Mutter Eventualvprsötzliche Körperverletzung bei der Geburt vorwerfen, sie hätte erkennen müssen das Sie mit der Geburt zu mindest in Kauf nimmt das das Kind (oder später als Erwachsener) während des Lebens verletzt werden könnte, die Geburt ist adäquat Kausal das es überhaupt einen Verletzen geben konnte….
Jetzt bin ich einer typischen aus-dem-zusammenhang-reiss-bias auf den leim gegangen. Liest man die passagen, denkt man, “kann ja nicht sein”. Liest man dann das ganze urteil, sieht es anders aus. Stutzig müssen sowieso die oberschenkelbrüche machen. Solche entstehen nicht durch harmloses herumalbern.
@To bias: Da ist gar nichts aus dem Zusammenhang gerissen. Der Vorfall vom 24./25.2.2019 wurde für sich behandelt und als vorsätzliche KV qualifiziert. Dass es noch andere Vorfälle gab, ändert daran überhaupt nichts.
Gemäss urteil befand sich der beschuldigte im zeitraum 21. Bis 25. Februar in einer ausnahme- und stressituation bei u.a. festgestellter impulskontrollstörung. Der vorfall vom 24./25. Februar mit dem oberschenkelbruch und dem herumalbern fand im betreffenden zeitraum statt. Der vorwurf lautet mehrfache kv (somit wohl gemeint, dass im betreffenden zeitraum mehrere kvs, darunter jene vom 24./25. Februar stattfanden). Dann erscheint mir der vorfall vom 24./25. Februar nicht als völlig isoliertes ereignis, das vollständig losgelöst von den anderen vorgängen in diesem zeitraum beurteilt werden kann. Aber es ist ja alles gut, zum glück kann man ja durch die verlinkung das ganze urteil lesen.
genau
@Tobias: mein Tipp: immer das ganze Urteil lesen und sich ein eigenes Bild machen. Denn die Zusammenfassungen bzw. Kommentare von kj muss man immer vor dem Hintergrund sehen, dass er Strafverteidiger ist….oder anders gesagt: diese sind selten objektiv. Was übrigens legitim ist, versteht sich.
@Anonymous: Richtig. Beanspruchte ich Objektivität, wäre ich Staatsanwalt oder Richter geworden. In diesem Fall habe ich tatsächlich nur einen isolierten, genau datierten Vorwurf angesprochen. Der wurde auch isoliert behandelt und als vorsätzliche KV qualifiziert.
Sieht mir klar nach Schutzbehauptung eines überforderten Vaters aus. Wer “albert” schon mit einem Säugling rum?
Müssten eigentlich nicht jeden Tag zehntausende Leute verurteilt werden, weil sie in ihrem Handeln irgendein Vorsatzdelikt in Kauf genommen haben, aber dann nichts passiert ist? Das wäre doch eigentlich immer ein eventualvorsätzlicher und damit strafbarer Versuch? Solches Handeln jedenfalls an, wenn nicht eben über der Grenze der blossen Fahrlässigkeit ist doch alltäglich.
Und mit dem Vorsatzvorwurf ist wohl auch immer auch ein Urteil über die Person des Täters verbunden. Einem Vater vorzuwerfen, dass er sein Kind vorsätzlich verletzte, naja, kann man machen, wenn es denn wirklich so gewesen sein sollte. Gleich mal die KESB einschalten. Riecht für mich aber eher nach Fahrlässigkeit, aber musste mein Studium leider im 2. Semester aufgrund zu krasser Skills im Durchschauen dieses Quacksalberfachs der Beliebigkeit abbrechen, daher könnte ich falsch liegen, aber im BSK steht dazu glaube ich auch einiges an Kritik: schlimmer Erfolg -> Vorsatz gegeben.
An gewissen Orten nennt man das abstraktes Gefährdungsdelik, meist als Vergehen ausgestaltet….
Es ist albern