Strafbefehl und Verjährung
Das Bundesgericht klärt in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid eine verjährungsrechtliche Frage, die sich eigentlich längst nicht mehr stellen konnte (BGE 6B_608/2015 vom 16.01.2016).
Die Frage: Ist ein Strafbefehl ein Urteil nach Art. 97 Abs. 3 StGB?
Die Antwort: Nein.
Die Begründung:
Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein “erstinstanzliches Urteil” im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein (E. 1.2.2).
Auffallend ist in der Begründung, dass das BGer einmal mehr geradezu darum bittet, man möge ihm doch endlich die Frage unterbreiten, ob denn eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung die Verjährung immer noch zu unterbrechen vermöge oder ob dies “folgerichtig” zu verneinen sei.