Strafbehörden im Haftrausch
Selbst elf Monate Untersuchungshaft für mutmassliche Bagatelldelikte sind in der Schweiz mittlerweile noch verhältnismässig (BGer 7B_997/2023 vom 04.01.2024), Immerhin fordert das Bundesgericht die Behörden in Schaffhausen nun doch auf, das Verfahren rasch voranzutreiben. Die zu erwartende Strafe kennt das Bundesgericht auch bereits. Es sind rund 17 Monate:
Im heutigen Urteilszeitpunkt beträgt die vom Beschwerdeführer erstandene Haft rund elf Monate. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten verbleibt somit ein Strafrest von sechs Monaten. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung erweist sich die Haft noch als verhältnismässig und droht dem Beschwerdeführer somit keine Überhaft. Vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil 1B_238/2012 zu Grunde lag, handelt es sich jedoch um einen Grenzfall. Die kantonalen Behörden werden damit ein besonderes Augenmerk darauf zu richten haben, dass die Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt und damit unverhältnismässig wird. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen werden deshalb eingeladen, die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen, andernfalls eine baldige Haftentlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre (E. 4.6).
Mit einem Strafbefehl würde sich alles in Minne lösen lassen.
« Mit einem Strafbefehl würde sich alles in Minne lösen lassen. »
….einverstanden…Generelle Problematik:
Die StA müsste halt bei Vorliegen von Katalogtaten (hier nicht der Fall) im Strafbefehl auch direkt die Landesverweisung anordnen können. Dann würde es um einiges speditiver gehen. Warum das nicht geändert wird, bleibt unverständlich.
Natürlich am besten gleich die Exekution oder ?
Die Erwägung, “[b]ei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten verbleibt damit immerhin noch ein Strafrest von 7 Monaten” erscheint mir angesichts von Art. 46 Abs. 1 StGB und dem hierzu ergangen BGE 145 IV 146 E. 2.4 fraglich/unzutreffend, denn das Gericht hat aus dem widerrufenen Strafrest und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 StGB zu bilden. “Gefühlt” dürfte/müsste die nachträgliche Gesamtstrafetrafe damit deutlich niedriger als 17 Monate ausfallen.
Nicht nachvollziehbar ist, dass das BGer in Bezug auf die zu erwartende Strafe ungesehen auf den Antrag der StA abstellt, an den das Gericht gerade nicht gebunden ist. Mithin kann die StA durch sehr hohe respektive teilweise völlig überrissene Strafen die Dauer von Untersuchungshaft-/und Sicherheitshaft steuern.
Ach, die Schaffhauser Behörden wissen nicht, wie man einen Strafbefehl schreibt? Das halte ich für unwahrscheinlich. Vermutlich liegt der gordische Knoten woanders, bei einer schlechten Nachfolgeregelung vielleicht? Oder Probleme bei der Einstellung von juristisch sattelfest ausgebildeten Nachwuchs-Polizisten?
:-))))))) “Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten ”
Das Schweizer oberste Gericht :-)))))