Strafbehörden im Haftrausch

Selbst elf Monate Untersuchungshaft für mutmassliche Bagatelldelikte sind in der Schweiz mittlerweile noch verhältnismässig (BGer 7B_997/2023 vom 04.01.2024), Immerhin fordert das Bundesgericht die Behörden in Schaffhausen nun doch auf, das Verfahren rasch voranzutreiben. Die zu erwartende Strafe kennt das Bundesgericht auch bereits. Es sind rund 17 Monate:

Im heutigen Urteilszeitpunkt beträgt die vom Beschwerdeführer erstandene Haft rund elf Monate. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten verbleibt somit ein Strafrest von sechs Monaten. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung erweist sich die Haft noch als verhältnismässig und droht dem Beschwerdeführer somit keine Überhaft. Vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil 1B_238/2012 zu Grunde lag, handelt es sich jedoch um einen Grenzfall. Die kantonalen Behörden werden damit ein besonderes Augenmerk darauf zu richten haben, dass die Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt und damit unverhältnismässig wird. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen werden deshalb eingeladen, die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen, andernfalls eine baldige Haftentlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre (E. 4.6).

Mit einem Strafbefehl würde sich alles in Minne lösen lassen.