Strafe oder Massnahme
In einigen Kantonen werden bedingte Entlassungen i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB (Zweidrittelsregel) kaum noch bewilligt. Das ist in den meisten Fällen schon deshalb fragwürdig, weil die Vollverbüssung der Strafe das Rückfallrisiko ja bloss verschiebt; von den Vollzugskosten ganz zu schweigen.
In einem neuen Urteil des Bundesgerichts wurde dem Beschwerdeführer zum Verhängnis, dass er uneinsichtig ist und sich einer – vor Jahren abgebrochenen – therapeutischen Behandlung verweigert (BGer 6B_664/2016 vom 22.09.206). Vollzugsbehörden und Justiz setzen sich darin sogar über eine Empfehlung der KOFAKO hinweg. Gemäss Bundesgericht stellte die Vorinstanz fest,
[d]er Verbleib im Strafvollzug bewirke, dass er während dieser Zeit keine Delikte begehen könne; die Legalprognose würde sich aber durch die Vollverbüssung nicht wesentlich ändern.
Das wäre ja dann aber ein Grund für die Entlassung. Das Bundesgericht sieht das aber anders und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit sogar die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht fasst seinen Entscheid wie folgt zusammen:
Angesichts einer fortbestehenden Gefährlichkeit und Einsichtslosigkeit sowie der damit einhergehenden Verweigerungshaltung ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die in seinem ureigenen Interesse liegende Verhaltensänderung einzig über intensive Therapiearbeit erreicht werden kann. Ist von einer derart schlechten Prognose auszugehen, kann er derzeit nicht entlassen werden.
Ich habe durchaus Verständnis für die Aussage der Vorinstanz.
Ansonsten müssten Verurteilte mit schlechter Legalprognose – ganz konsequent – gar nie in den Strafvollzug. Dieser nützt in diesen Fällen ja, auf lange Sicht, sowieso nichts. So könnte man die Vollzugskosten komplett einsparen.
Ich bin jedoch nicht sicher, ob dies der bessere Weg wäre.
Wäre da nicht das Gesetz, könnte ich zustimmen.