Strafe ohne nachvollziehbare Begründung verdreidacht
Bei der Strafzumessung sind nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts auch die gegenüber den anderen Beteiligten ausgesprochenen Strafen zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25.07.2013). Unter anderem aus diesem Grund kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, das die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten ohne nachvollziehbare Begründung kurzerhand auf sieben Jahre erhöht hatte:
Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und die gegenüber den einzelnen Mittätern ausgesprochenen Strafen miteinander in Relation zu setzen. Die beiden an der Vorbereitungshandlung zu Raub beteiligten Mittäter Y. und Z. wurden für den gleichen Deliktskomplex und zusätzlich verschiedene weitere Delikte vom Bezirksgericht Brugg mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. von 30 Monaten bestraft. Jene Urteile sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im angefochtenen Urteil findet sich weder ein Bezug zu den Strafen der Mittäter noch eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Vorinstanz die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil von 30 Monaten auf sieben Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat.
Das Urteil erging in Dreierbesetzung, Publiziert wurde es – aus welchen Gründen auch immer – erst drei Monate nach Urteilsdatum.
Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (138 IV 120). Das setzt nun allerdings voraus, dass alle Tat- und Täterkomponenten für jede Tat berücksichtigt werden, denn bekanntlich können gerade einschlägige Vorstrafe sowohl auf die Strafhöhe als auch hinsichtlich eines Strafaufschubes entscheidend sein. Eine Einzelstrafzumessung ist also ohne Täterkomponente nicht möglich. In E. 2.3.2. will das Bundesgericht nun aber offenbar einen anderen Weg vorschreiben. Die gleichartigen Strafen seien zu asperieren und erst dann sei die Täterkomponente zu berücksichtigen. Aber wie kann das Gericht denn die gleichartigen Taten bestimmen, wenn es bei der Einzelstrafzumessung die Täterkomponente noch nicht gewichten darf?