Strafen für Symbole

Gemäss Medienmitteilung EJPD ist die Vernehmlassung über die Einführung neuer Straftatbestände in die Vernehmlassung geschickt worden. Die neue Strafbestimmung im StGB und im MStGB soll so lauten:

Art. 261terVE-StGB Verwendung rassistischer Symbole
1. Wer rassistische Symbole, insbesondere Symbole des Nationalsozialismus, oder
Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen,
oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen
oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, öffentlich
verwendet oder verbreitet,
wer derartige Symbole oder Abwandlungen davon oder derartige Gegenstände zur
öffentlichen Verwendung oder Verbreitung herstellt, lagert, ein-, durch- oder ausführt,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die öffentliche Verwendung
oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient.

Art. 261terVE-StGB Verwendung rassistischer Symbole

1. Wer rassistische Symbole, insbesondere Symbole des Nationalsozialismus, oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, öffentlich verwendet oder verbreitet,

wer derartige Symbole oder Abwandlungen davon oder derartige Gegenstände zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung herstellt, lagert, ein-, durch- oder ausführt,

wird mit Busse bestraft.

2. Die Gegenstände werden eingezogen.

3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.

Der Bericht des Bundesrats findet sich hier. Darin wird erklärt, was rassistische Symbole und Abwandlungen davon sind. Das soll im Einzelfall dann den Strafverfolgern überlassen werden:

Damit obliegt der Entscheid, ob solche Symbole rassistisch sind, weit gehend dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. In den Graubereichen werden deswegen juristische Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden sein. Auf einen gesetzlichen Katalog – als mögliche Variante der unter die Strafnorm fallenden Symbole – wird verzichtet, da ein solcher der Realität stets nachhinken und einer kontinuierlichen Anpassung unterliegen würde. Auch in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot (siehe Ziff. 3.2.3.1) wäre ein solches Vorgehen bedenklich.