Straffreie Beschimpfung

Eine Mitarbeiterin des Kantonsgerichts SH hat einen “Kunden” auf dessen Combox beschimpft (“Ruf zurück du Neger”). Sie hatte dabei offenbar geglaubt, die Verbindung mit der Combox sei bereits beendet.

Den Rest des Sachverhalts verstehe ich vom Ablauf her nicht, denn offenbar hat der “Kunde” auf die “Beschimpfung” umgehend reagiert und die Mitarbeiterin als “pute” bezeichnet. Das war dann auch der Grund für die Strafbefreiung der Mitarbeiterin. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab (BGer 6B_480/2024 vom 20.11.2024):

Auch wenn man vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ergänzt haben will, verstösst die vorinstanzliche Strafbefreiung nicht gegen Bundesrecht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass ein enger Zusammenhang zwischen den ehrverletzenden Ausdrücken “Neger” und “pute” besteht. Der Privatkläger hörte auf der Combox-Nachricht, dass ihn die Beschwerdegegnerin als “Neger” betitelt hatte und entschloss sich deswegen zu einer Strafanzeige. Es ist nicht bekannt, wann der Privatkläger die Combox-Nachrichten zur Kenntnis nahm. Jedenfalls verging aber nur eine äusserst kurze Zeit, bis er zu Beweiszwecken die Combox-Nachrichten aufzeichnete und dabei die Beschwerdegegnerin als “pute” bezeichnete. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, dass der Privatkläger sich durch seine ehrenrührige Äusserung hinreichend Gerechtigkeit verschafft hat. Ein öffentliches Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegnerin durfte die Vorinstanz angesichts der ganzen Umstände verneinen.

Verurteilt und bestraft wurde hingegen der Kunde für den Ausdruck “pute”.

Thougts?