Straffreie Veruntreuung

Wer sich selbst unbefugterweise eine Bonusauzahlung überweisen lässt, macht sich gemäss Bundesgericht auch dann der Veruntreuung schuldig, wenn er für die Auslösung der Zahlung bloss kollektivzeichnungsberechtigt ist und einen zweiten Berechtigten mitunterzeichnen lassen muss (BGer 6B_596/2009 vom 25.05.2010):

Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht allein, sondern, da er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt war, nur zusammen mit einer anderen kollektivzeichnungsberechtigten Person (…) über die auf dem Konto bei der St. Gallischen Kantonalbank liegenden Vermögenswerte seiner Arbeitgeberin verfügen. Daraus folgt aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass ihm die Vermögenswerte nicht anvertraut gewesen seien. Vermögenswerte können auch mehreren Personen gemeinsam anvertraut werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 75, 88) (E. 4.2.2).

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer dennoch obsiegt, weil das Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht darin erkannt hat, dass die Vorinstanz nicht gestützt auf Art. 52 StGB von Strafe Umgang genommen hat.