Straffreier “Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt”

Das Obergericht BE hat den Tatbestand der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) mehrfach falsch angewendet und wird vom Bundesgericht korrigiert (BGer 6B_145/2024 vom 10.07.2024). Aus dem Entscheid:

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eigenmächtig und besserwisserisch gehandelt und die Anweisungen der beigezogenen Tierärzte nicht umgesetzt, insbesondere die zunächst angebrachten Hufrehebeschläge ohne Absprache mit den Tierärzten wieder entfernt bzw. durch den Hufschmied entfernen lassen, später den Anweisungen zur konkreten Beschaffenheit der Hufrehebeschläge keine Folge geleistet und dem Pony stattdessen Hufschuhe angezogen. Darin liegt jedoch noch keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG, da der erwähnte Tatbestand nicht den “Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt” unter Strafe stellt, sondern zusätzlich verlangt, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird (E. 2.6.1, Hervorhebungen durch mich).