Strafkläger erhält unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der einem Strafantragsteller, der sich als Partei auch im Zivilpunkt konstituiert hatte, die integrale unentgeltliche Rechtspflege verweigerte (BGer 1B_314/2010 vom 22.11.2010). Der Strafantrag richtete sich gegen zwei Angestellte eines Sicherheitsunternehmens, die im Auftrag des Bundesamts für Migration tätig waren.

Das Bundesgericht fasst seine konzisen Erwägungen wie folgt zusammen:

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafklage bzw. der eingereichte Strafantrag erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Aufgrund des Vorfalles vom 27. Mai 2010 rückte die Polizei aus. Ein Arztzeugnis bestätigt die körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers. Zwar ist noch eine Ermächtigung zur Eröffnung der Strafuntersuchung einzuholen, doch kann deshalb die Gewinnaussicht nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahr bezeichnet werden. Auch eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, würde sich im vorliegenden Fall bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen.
Der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber und verfügt über kein Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist zu bejahen (E. 2.3).