Straflose Selbstanzeige
Die Eidg. Steuerverwaltung hat ein Rundschreiben (2-069-D-2010-d) erlassen, aus dem die Voraussetzungen der Straflosigkeit und das Vorgehen hervorgehen. Hier die Voraussetzungen gemäss Rundschreiben:
Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:
- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Es ist möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im neuen Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das seit Beginn des Jahres in Kraft ist.