Strafloser Besitz von Cannabis

Das Bundesgericht hat heute einen Entscheid samt Medienmitteilung publiziert, nach dem der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar ist (BGE 6B_509/2018 vom 02.07.2019, Publikation in der AS vorgesehen).

Aus der Medienmitteilung:

Wer eine geringfügige Menge Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet, macht sich nicht strafbar (Artikel 19b Absatz 1 BetmG). Unter die straflosen Vorbereitungshandlungen fallen gemäss Rechtsprechung insbesondere der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis. Ob diese Strafbefreiung nur bei Erwachsenen oder auch bei Jugendlichen gilt, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu entscheiden. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1975 war der Cannabiskonsum Jugendlicher ein bekanntes Problem. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich die Straflosigkeit bezüglich Vorbereitungshandlungen für eine geringfügige Menge Cannabis zum Eigenkonsum auf Erwachsene beschränken sollte.