Strafloser Besitz von Marihuana und Haschisch

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons BS ab, die einer beschuldigten Person trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegen wollte (BGer 6B_1273/2016 vom 06.09.2017). Ihr war die Vorbereitung von Drogenkonsum vorgeworfen worden (Art. 19b BetmG).

Um zur richtigen Lösung zu kommen, musste das Bundesgericht zunächst feststellen, dass es das Recht von Amts wegen anwende.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (E. 1.3).

Diese Formel deutet darauf hin, dass bei der Beschwerde und/oder im angefochtenen Urteil einiges schief gelaufen sein muss. Das erhellt dann auch aus der entscheidenden Erwägung:

Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, der Beschwerdegegner sei nicht strafbar, soweit er eine geringfügige Menge Marihuana und Haschisch für den eigenen Konsum vorbereitete. Dagegen verletzt sie Bundesrecht und Konventionsrecht, indem sie ihm vorwirft, der Besitz von Marihuana und Haschisch sei im Grundsatz verboten. Wie oben dargelegt, fällt der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken unter Art. 19b BetmG und ist straflos. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe sich rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten, indem er geringfügige Drogenmengen zu Konsumzwecken besass. Art. 19b BetmG nimmt derartigen Besitz vom Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG aus (vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 2 ff. zu Art. 19b BetmG; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N. 41 zu Art. 19b BetmG) [E. 1.6.3, Hervorhebungen durch mich].

Ich sage es immer wieder und werde darin immer wieder bestätigt: wenn es um Geld geht, sind die Strafbehörden ausserordentlich fehleranfällig, selbst wenn es wie hier um sehr geringe Beträge geht.