Strafmilderung

In BGE 132 IV I E. 6.1 hatte das Bundesgericht entschieden, dass ein Beschuldigter unter dem geltenden Verjährungsrecht Anspruch auf Strafmilderung (Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB) hat, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen sei. An diese Rechtsprechung hatte das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid (6S.384/2006 vom 01.03.2007, gewerbsmässiger Betrug) zu erinnern:

Der Tatzeitraum erstreckt sich von August 1993 bis September 1996. Anwendbar ist der seit dem 1. Januar 1995 geltende Art. 146 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiger Betrug verjährt unter neuem Verjährungsrecht in 15 Jahren(Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Bis zum 30. September 2002 galt eine 10-jährige ordentliche Verjährungsfrist (Art. 70 al. 3 aStGB). Unabhängig davon, welches Verjährungsrecht angewendet wird, steht somit fest, dass die Strafe nach Ablauf von 10 Jahren seit der Tat zu mildern ist. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (9./21. November 2005) lagen die Taten teilweise schon mehr als 10 Jahre zurück. Indem diesem strafmildernden Umstand bei der Strafzumessung keine Rechnung getragen wurde, hat die Vorinstanz Bundesrechtverletzt (E. 9.2).

Ein zweiter Beschuldigter konnte von dieser Praxis nicht profitieren, weil er sich vor ca. 11 Jahren eines SVG-Delikts schuldig gemacht hatte:

Für den Beschwerdeführer II fällt eine Strafmilderung nach Art. 64 zweitletzter Absatz StGB von vornherein ausser Betracht, da er am 11. Februar 1996 eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, für die er am 15.Januar 1997 zu 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2’500.– verurteilt wurde. Er hat sich somit seit der zu beurteilenden Tat nicht wohlverhalten (E. 9.2).

Bei ihm hatte die Vorinstanz dafür bei der Bildung der Zusatzstrafe gepatzt.