Strafprozessualer Durchgriff

Die Staatsanwaltschaft bejahte die Frage ursprünglich. Die Justiz war aber einmal mehr strenger, zuletzt das Bundesgericht (BGer 1B_430/2019 vom 26.05.2020), welches einmal mehr zum strafprozessualen Durchgriff greift (vgl. dazu auch meine früheren Beiträge).

Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der “Dritte” mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen “Durchgriff” vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine “Strohperson” übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden (“tiers favorisés”), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62-64) [E. 2.2].

Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall erfüllt, womit die Beschwerden des Anwalts und seiner Panama-Gesellschaft scheiterten.