Strafprozessualer Durchgriff zur Sicherung der Verfahrenskosten
In einem Strafverfahren können unter Umständen auch Vermögenswerte Dritter zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. In einem heute publizierten Fall schützt das Bundesgericht die Beschlagnahme eines Sportwagens, der (vermutlich) einer nicht beschuldigten Aktiengesellschaft gehört (BGer 1B_300/2013 vom 14.04.2014).
Beschuldigt ist der Geschäftsführer der Aktiengesellschaft, der den Wagen ausschliesslich benützt und persönlich mitfinanziert hatte (was mit der Eigentümerstellung freilich wenig zu tun hat)_
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges ist und ob insofern ein strafprozessualer “Durchgriff” gegen sie vorliegt, bildet Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strassenverkehrsrechtlich als Halterin des Fahrzeuges eingetragen ist und ihr Vorbringen, sie habe zumindest zwei Drittel des Kaufpreises an die Verkäuferin überwiesen, begründen noch keine liquide Eigentümerstellung. Darüber hinaus legen die kantonalen Instanzen willkürfrei konkrete Verdachtsgründe dar, wonach die Beschwerdeführerin (selbst in einer förmlichen Eigentümerstellung) nur “vorgeschoben” worden sei, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten zu entziehen, und dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen könne. Bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe erscheint eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung, strafrechtliche Einziehung oder Sicherung einer Ersatzforderung bundesrechtskonform: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass enge familiäre und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen zwischen dem Beschuldigten, bei dem es sich um einen ihrer drei Verwaltungsräte und um ihren Geschäftsführer handelt, und dessen Bruder, der ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident ist. Bei dieser Sachlage werden die Justizbehörden (und im Falle einer strafrechtlichen Anklage nötigenfalls das erkennende Gericht) sorgfältig abzuklären haben, ob der als Firmenfahrzeug angemeldete (relativ teure) Sportwagen dazu diente, den Gläubigern des Beschuldigten Haftungssubstrat vorzuenthalten, oder ob die Finanzierungsmittel des Fahrzeuges aus deliktischen Quellen stammten. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, ein allfälliger strafprozessualer “Durchgriff” auf eine zivilrechtlich vorgeschobene Aktiengesellschaft komme zum Vornherein nur in Frage, wenn die sie beherrschende beschuldigte Person selber Aktionärin ist, kann nach der oben dargelegten Praxis nicht gefolgt werden. Eine beherrschende Stellung kann insbesondere auch ausgeübt werden, wenn ein Beschuldigter faktisch, etwa als Organ oder Geschäftsführer einer juristischen Person, entsprechenden Einfluss auf diese nimmt. Eine strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken erscheint im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen. Damit hält die Fortdauer der strafprozessualen Sicherungsmassnahme auch vor der Eigentumsgarantie stand. Ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff wird nicht dargetan (E. 6).
Wer sich für die strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme interessiert, dem sei der Entscheid als lehrbuchmässige Kurzdarstellung wärmstens zur Lektüre empfohlen.