Strafrechtliche Lückenfüllung

Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_646/2016 vom 03.01.2017, Publikation in der AS vorgesehen) gilt Art. 97 Abs. 3 StGB auch im Jugendstrafrecht. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesgericht durch Lückenfüllung (“entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG e contrario”):

Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung damit nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Vorinstanz verneint zu Recht den Eintritt der Verjährung bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vom 16. Juli 2005, da das erstinstanzliche Urteil bereits am 18. März 2008 erging (E. 1.9).

Mit dem Entscheid wird ein Verfahren nach über 10 Jahren abgeschlossen, welches das Bundesgericht zuvor bereits dreimal beschäftigt hatte (BGer 6B_1078/2009, 6B_350/2012 sowie 6B_1149/2014 / 6B_1166/2014).