Strafrechtsprofessor(en) wollen Strafverfahren gegen UBS-Organe
Gemäss NZZ am Sonntag erkennen ein paar Strafrechtsprofessoren Verdachtsmomente gegen ehemalige und aktuelle Organe der UBS AG. Grundlage ist der EBK-Bericht, der auf ungetreue Geschäftsbesorgung hindeuten könne. Der Vergleich mit den Swissair-Freisprüchen wird abgelehnt:
Die Swissair ist unternehmerisch gescheitert – das ist nicht strafbar. Wenn eine Firmenleitung hingegen pflichtwidrige Risiken eingeht, ist das sehr wohl strafbar.»
Zumindest eine der möglicherweise zuständigen Staatsanwaltschaften sieht das anders:
Es gibt keinen hinreichenden Anfangsverdacht für strafbare Handlungen, weshalb die Staatsanwaltschaft zurzeit kein Verfahren eröffnet»,
Wer einen hinreichenden Anfangsverdacht sieht, der soll doch einfach Strafanzeige erstatten, anstatt in den Medien seine möglicherweise ja nicht unzutreffenden Weisheiten zu verbreiten. Dass die Staatsanwaltschaft von sich aus Ermittlungen aufnehmen soll, halte ich für vollkommen verfehlt. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Medien nach möglicherweise strafbaren Verhaltensweisen zu überwachen und dann loszuschlagen, wo sich niemand im strafrechtlichen Sinn als Geschädigter in einem endlosen Verfahren wiederfinden will.
Aber genau das besagt eigentlich die Offizialmaxime.
Das ist so, ja. Art. 7 Abs. 1 StPO/CH formuliert den Verfolgungszwang wie folgt: “Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.” Ähnlich lautet Art. 302 (Anzeigepflicht).
In der Lehre wird zu Recht auch auf die Relativität der Offizialmaxime hingewiesen. Die faktisch geschaffene Relativität ist mir lieber als die Vorstellung, dass Staatsanwälte die Medien nach möglichen Straftaten scannen und dann von sich aus tätig werden. Das läuft darauf hinaus, dass nach Verdachtsmomenten geforscht wird, statt bestehende Verdachtsmomente zu untersuchen. Sie sollten sich daher weiterhin darauf beschränken, auf Anzeige hin tätig zu werden, wozu sie aufgrund ihrer Ressourcen faktisch eh gezwungen sind.
Betreffend SNB-UBS würde ich gerne erfahren, was der Souverän tun kann, nachdem der Bundesrat reflexartig Fakten geschafft hat, die unsere Wirtschaft auf Jahre massiv belasten können – Steueraufschläge, Arbeitslosigkeit usw. Eine einstweilige Verfügung des Bundesgerichts und anschliessende Volksbefragung : was sagen Juristen, gibt es juristische Instrumente gegenüber Bundesrat, Parlament, SNB und UBS ? Können wir echte Garantien ( Immobilien, verpfändbare reale Wertpapiere ) von der UBS verlangen oder nur Altpapier? Der ganze Betrag von 45 Mia ist de facto ein Darlehen, die wertlosen Subprime-Papiere sind ein vorsätzliches Täuschungsmanöver – ist dies kein Strafbestand ? Wie kann uns eine Grossbank als bare Münze versilbern, was keine Regiobank je anerkennen würde ? Das verstösst gegen Treu und Glauben. Gibt es eine Haftung der Staatsorgane gegenüber dem Volksvermögen ? Ist die UBS nicht haftbar für die absichtlichen Risiken, die sie unserer Wirtschaft und Zivilgesellschaft gegen ihren Willen aufgebürdet hat ? Die USA haben doch gleich gegen die Weltwirtschaft gehandelt wie die UBS mit der Schweiz, jedoch ist die Leitung der UBS unserer Jurisprudenz unterworfen. Warum hat das keine Konsequenzen ?