Strafrichter c. Zivilrichter

Nach Art. 699 Abs. 1 ZGB ist

[d]as Betreten von Wald und Weide […] in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

Richterliche Verbote können in einem Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist.

Dies hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid getan (BGE 6B_490/2014 vom 27.04.2015, Publikation in der AS vorgesehen) und ein Verbot als bundesrechtswidrig qualifiziert:

Das richterliche Verbot bezieht sich allerdings nicht nur auf die Wiese, sondern auch den Weg, der über die Wiese führt. Die für den Weg bestimmte Fläche dient nicht als extensiv genutzte Wiese. Den Zutritt zum Weg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB, selbst wenn man mit der Vorinstanz von einer restriktiven Auslegung dieser Bestimmung ausgeht. Das richterliche Verbot verstösst gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB, soweit es auch den Bewirtschaftungsweg vom Betretungsrecht ausnimmt. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er dieses missachtete. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots verletzt Bundesrecht. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung (E. 2.7).

Der Beschuldigte wurde auch noch verurteilt, weil er sich Zutritt verschaffte und dabei einen Zaun durchtrennt hatte. Die Vorinstanz hatte argumentiert, das Durchtrennen des Zaunes um sich Zutritt zu verschaffen, sei durch Art. 52 Abs. 3 OR nicht legitimiert. Auch diese Verurteilung wird kassiert:

Die vorinstanzliche Begründung des Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachbeschädigung hält vor Bundesrecht nicht stand. Das privatrechtliche Verbot verstösst gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (oben E. 2.7). Die Vorinstanz geht von der falschen Annahme aus, dem Beschwerdeführer sei der Zutritt zum unteren Teil des Bewirtschaftungsweges verwehrt gewesen (E. 4.3).

Die Vorinstanz hatte argumentiert, das Durchtrennen des Zaunes um sich Zutritt zu verschaffen, sei durch Art. 52 Abs. 3 OR nicht legitimiert.