Strafrichter oder Vollzugsrichter?

Selbst Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen sind nicht gänzlich frei von Rechtsfehlern. In einem aktuellen Fall muss es nach einer neuerlichen Beschwerde an das Bundesgericht gar ein zweites Mal über die Bücher (BGer 6B_1438/2017 vom 12.10.2018).

Beanstandet wird das Urteil im Zusammenhang mit einer Ersatzforderung. Gemäss Kantonsgericht sollten die beschlagnahmten Bankguthaben zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten verwendet werden. Das ist gemäss Bundesgericht wegen Missachtung des SchKG nicht zulässig:

Die Beschwerde erweist sich aber insofern als begründet, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nur die Ersatzforderung festlegt, sondern unter Umgehung des Verfahrens nach SchKG zugleich auch deren Vollzug bereits im vorliegenden Strafverfahren anordnet. Die Vorinstanz verkennt, dass der Gesetzgeber für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht hat, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 365 mit Hinweisen; altrechtlich siehe auch BGE 126 I 97 E. 3.d/dd S. 110; vgl. Urteile 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2) [E. 3.3].