Strafverfolger c. Geheimdienst

Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den NZZ-Beitrag). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die “allfällige Beschwerde” des damaligen DAP tritt das Bundesstrafgericht nicht ein. Es sei nicht zuständig, Meinungsverschiedenheiten zwischen Instanzen des Bundes zu lösen (BStGer BB.2009.82 vom 14.01.2009):

Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Entscheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorinstanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht anwendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vorinstanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten (E. 1.4).
Manchmal fragt man sich, wie der Bund zu seinem Personal kommt.