Strafverfolger c. Richter

BGer 1B_73/2008 vom 17.03.2008 liefert ein Beispiel für eine sinnlose Behördenbeschwerde, auf die das Bundesgericht (zum Glück) nicht eintreten kann. Dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts (ohne Kostenfolgen, Art. 66 Abs. 4 BGG) liegt folgender Sachverhalt zugunde:

Die Vorinstanz hob auf die Beschwerde eines Strafanzeigers eine Sistierungsverfügung des Verhöramtes auf und forderte dieses auf, die Strafuntersuchung fortzuführen. Gleichzeitig wies sie das Verhöramt an, das von der Anzeigerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unverzüglich zu behandeln.

Allein die Idee, als Strafverfolgungsbehörde gegen eine solche richterliche Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht zu führen, mutet reichlich merkwürdig an. Abgesehen davon, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, habe ich Mühe mit der Vorstellung, dass Strafverfolger richterliche Verfügungen überhaupt anfechten können. Dass sie sich nun sogar auf die Verletzung von Grundrechten stützen können (vgl. meinen früheren Beitrag), was hier nicht der Fall war, erscheint mir schlicht als falsch.