Strafverteidiger als Kreditgeber?

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom 22. August 2005 (BB.2005.73 + 74) eine Beschwerde zweier der Geldwäscherei Beschuldigter abgewiesen, die erfolglos beantragt hatten, von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 50,000.00 (0.5%) für ihre Verteidigungskosten freizugeben. Zur Begründung spekuliert das Bundesstrafgericht, dass die Beschuldigten bisher entweder über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung ihres Anwalts verfügten oder dass dieser auf Kredit arbeitete und den Kostenvorschuss (CHF 500.00) für das Beschwerdeverfahren aus eigener Kasse geleistet habe.

Der Anwalt wird nun wohl oder übel die amtliche Verteidigung beantragen müssen (was ihn nebenbei von einem allfälligen Verdacht schützt, sich selbst der Geldwäscherei schuldig machen zu können). Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, zahlt der Staat die Kosten, die dann halt doch den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen sein werden. Der Unterschied liegt darin, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung deutlich tiefer liegen werden, was die zu Gunsten des Staates einzuziehenden Vermögenswerte schont.