Strafzumessung
Das Bundesgericht scheint seine Methodik der Strafzumessung wirklich durchsetzen zu wollen und heisst erneut eine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts ZH gut (BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022, Fünferbesetzung).
Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vor und verletzt damit Bundesrecht. Sie legt zuerst dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass für die hier zu beurteilenden Straftaten die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Gründen der Spezialprävention als zweckmässig erscheint (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Indem sie zunächst die Strafart für alle Delikte bestimmt, beginnt sie mit einem Teil des Ergebnisses der Strafzumessung (vgl. Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis). Denn die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1, 217 E. 4.1 mit Hinweisen) [E. 3.1].
Sprachlich fiel mir übrigens „verschuldensangemessen“ auf. Ich hatte an der Uni noch gelernt, im Strafrecht spreche man von Schuld und nicht wie im Zivilrecht von Verschulden. Gilt das nicht oder nicht mehr? Haben wir ein Verschuldensstrafrecht?
Im Gesetz selber steht, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen wird (Art. 47 StGB). Diese Terminologie wird schon länger verwendet (vgl. etwa Fiolka, Das Rechtsgut als Massstab des Verschuldens, ZStrR 2007 S. 133 ff.).
@Tom: Super, danke für den Hinweis. Schon im alten StGB war im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Verschulden die Rede, sonst aber von Schuld.
Entscheidend war laut der Begründung auch (oder vor allem), dass altes Sanktionenrecht anwendbar war und die Wahl einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe nicht möglich war. Das BGer konnte somit die Begründung des OGer nicht dahingehend umdeuten, dass für die einzelnen Straftaten je eine Freiheitsstrafe angemessen sei, weil eine solche (jeweils unter 6 Monaten) nicht zulässig gewesen wäre.