Strafzumessung: Drittwirkung für Ausländer
Ein ausländischer Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht vergeblich darauf verwiesen, dass ihn eine Freiheitsstrafe ungleich härter trifft als einen schweizerischen Staatsbürger und er daher milder bestraft werden sollte (BGer 6B_925/2014 vom 23.12.2014).
Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das Urteil Bestand habe, müsse er damit rechnen, seiner Niederlassungsbewilligung verlustig zu gehen. Denn nach BGE 135 II 377 E. 4.5 liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (gegebenenfalls i.V.m. Art. 63 lit. a AuG) immer vor, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, wobei in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht mag nicht recht darauf eingehen, ohne aber genau zu sagen oder gar zu begründen, wieso das Argument falsch sei. Es sagt einfach, dass das Strafmass im konkreten Fall ja stimme:
Der Rechtsvertreter regt somit unter verschiedenen Gesichtspunkten eine folgenorientierte Änderung der Rechtsprechung zugunsten von Ausländern an, so dass die Strafe auf ein Jahr herabzusetzen ist. Das Strafmass ist indessen nicht zu beanstanden. Die Strafsache veranlasst in keiner Weise, eine Änderung der Rechtsprechung in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Urteile 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4 und 6B_283/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3). Die Beschwerde ist unbegründet (E. 3.2).