Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (BGer 6B_156/2011 vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt das Urteil, dass die Strafe auch bei einem als “erheblich” eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen ist:

Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Tatkomponenten als angemessen erachtete hypothetische Strafe von ca. sieben Monaten liegt im untersten Fünftel des massgeblichen Strafrahmens. Dies erscheint zwar als eher mild, besonders weil die Vorinstanz das Tatverschulden der Beschwerdegegnerin in objektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich qualifiziert. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass bei 10,7 Gramm reinem Kokain nicht mehr von “keine Kleinstmenge” die Rede sein kann. Diese Menge ist jedoch bloss im mittleren Bereich einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG anzusiedeln, da der Grenzwert für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall bei reinem Kokain bei 18 Gramm liegt (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 mit Hinweisen; 109 IV 143 E. 3b). Die Mindeststrafe bei einem schweren Fall beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 bzw. nArt. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Strafe auch bei einem als “erheblich” eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (siehe hierzu HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 47 StGB N. 15 f. mit Hinweisen). Es besteht auch kein Widerspruch zu der von ihr erwähnten Abhandlung (HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 176), zumal die darin vorgeschlagene Einstufung der Strafe in den je nach objektiver Tatschwere eingeteilten Strafrahmen in leicht, mittel und gravierend vor der Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens vorgesehen ist (E. 2.4).

Im Ergebnis stellt das Bundesgericht fest, dass sich die publizierten Auffassungen zweier Bundesrichter, die am zitierten Entscheid mitwirkten, nicht widersprechen.