Strafzumessung in Hanfprozessen

In zwei heute auf dem Internet publizierten Entscheiden vom 21.09.2005 (6S.186/2005 und 6S.231/2005) weist das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Diese hatte die Strafzumessungen der Vorinstanz (18 bzw. 7 Monate bedingt) als zu mild qualifiziert.